AGBV-005v3
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Neufassung der Satzung der AGBV e.V.
Mitgliederversammlung
27. November 2008
Fassung wurde durch die 2. Jahreshauptversammlung abgestimmt

Satzung

Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine Nürnbergs e.V. – AGBV

 1 Gründung, Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1.1 Die Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine Nürnbergs e.V. wurde 1932 gegründet.

    1.2 Sie führt den Namen Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine Nürnbergs e.V. – AGBV im Folgenden kurz AGBV
         genannt.

    1.3 Die AGBV hat ihren Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

    1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 2 Zweck und Ziele der AGBV

Die AGBV hat die kulturellen, sozialen, ökologischen, städtebaulichen und sonstigen Belange des Stadtgebietes von Nürnberg zu wahren und zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsvereinen durch die Vertretung bürgerschaftlicher Angelegenheiten und Interessen, die über den Bereich einzelner Mitglieder hinausreichen durch die Unterrichtung und Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit über Vorhaben und Beschlüsse des Stadtrats und der Stadtverwaltung durch den Austausch von Erfahrungen

Die AGBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der AGBV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der AGBV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    2.2. Die AGBV ist unabhängig von politischen Parteien, von Kirchen und Verbänden. Sie ist weltanschaulich neutral.

Mitgliedschaft

Mitglied werden kann jeder Bürger- und Vorstadtverein sowie Personengesamtheiten (Verbände und Zusammenschlüsse), die laut Satzung und Zielsetzung überparteilich und überkonfessionell die Interessen der Bürger eines fest umrissenen Gebietes in der Stadt Nürnberg vertreten.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Beifügung der eigenen Satzung bzw. Zielsetzung zu stellen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der AGBV mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, wenn nicht ein Aufnahmeantrag nach Artikel 5.2. vorliegt. Die Ablehnung muss schriftlich und begründet bekannt gegeben werden. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung schriftlich verlangen. Diese entscheidet endgültig mit Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen. Der Rechtsweg zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Satzung der AGBV an. Das Mitglied stellt der AGBV und den anderen Mitgliedern seine Veröffentlichungen zur Verfügung und teilt seine Veranstaltungen mit.

Eine ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie wird mit Eingang beim Vorstand gültig.

Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss ist schriftlich und begründet mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen dagegen Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen. Während der Zeit zwischen Mitteilung des Ausschlusses und der endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es ein Jahr lang keinen Beitrag gezahlt hat und zwei Mahnungen erfolglos geblieben sind.

Ehrenmitgliedschaft

    4.1. Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung und/oder des Vorstandes können natürliche Personen, die sich um die AGBV verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder zu Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit  ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzender sind reine Ehrentitel, sie begründen keine Funktion oder Vertretungs- bzw. Stimmrechte in der AGBV. Ehrenvorsitzende können bei Vorstandssitzungen als Gäste auf Einladung des Vorstandes teilnehmen.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Entrichtung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit.

Gebiete der Mitgliedsvereine

Die fest umrissenen Stadtgebiete, für die jeweils ein Mitglied zuständig ist, sollen sich nicht überschneiden.

Wird im Bereich eines Mitglieds ein neuer Bürger-/Vorstadtverein bzw. Verband oder Zusammenschluss gegründet und beantragt dieser die Aufnahme in die AGBV, so ist wie folgt zu verfahren:

Die AGBV bittet das betroffene Mitglied um eine Stellungnahme innerhalb von acht Wochen.

Spricht sich das Mitglied gegen eine Aufnahme aus, so teilt die AGBV dieses dem Antragsteller mit.

Die AGBV verständigt den Antragsteller darüber, dass zunächst nur eine vorläufige Aufnahme möglich ist, die zwar Beitragspflicht und die Möglichkeit zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der AGBV begründet, aber kein Stimmrecht.

Innerhalb eines Jahres soll sich der Antragsteller in der AGBV bekannt machen und mit dem betroffenen Mitglied Einvernehmen herbeiführen.

Wenn innerhalb eines Jahres Einvernehmen erzielt wurde, entscheidet der Vorstand gemäß 3.3.

Liegt kein Einvernehmen vor, erfolgt die Aufnahme, wenn die nächstmögliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten mit Ja stimmt.

6. Mitgliedsbeitrag

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.

Der Beitrag ist eine Bringschuld. Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Organe des Vereins

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die aus den stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder besteht. Sie ist einmal jährlich als Jahreshauptversammlung bis spätestens 30. September und als Mitgliederversammlung möglichst zweimal jährlich einzuberufen. Jedes Mitglied benennt für je angefangene 1.000 Personen eine(n) Delegierte(n) und bis zu zwei Ersatzdelegierte schriftlich. Jede(r) Delegierte hat eine Stimme. Eine Stimmenhäufelung auf eine(n) Delegierte(n) ist nicht möglich, auch nicht durch schriftliche Vollmacht.

Die Versammlungen werden von dem Vorstand einberufen und geleitet. Auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist schriftlich zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Sie muss Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung enthalten.

Zu den Mitgliederversammlungen haben nur die Delegierten Zutritt, es können aber Gäste sowie Medienvertreter von der Versammlungsleitung zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienen Delegierten. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (50 % + 1, Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegeben), soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht.

Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich und begründet mitzuteilen, der sie dann mit der Einladung allen Mitgliedern zustellen muss. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge. Über deren Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Entgegennahme der Berichte des/der Vorsitzenden, Kassiers, Revisoren

Entlastung der Vorstandschaft und des Kassiers

Wahl des Wahlausschusses

Wahl des Vorstandes

Wahl der Revisoren

Beschlussfassung über Anträge

Satzungsänderungen

Auflösung des Vereins

    8.8. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Steht für einzelne Positionen jedoch nur jeweils ein(e) Bewerber(in) zur Abstimmung, kann diese auch offen erfolgen. Sollte im 1. Wahlgang keiner der aufgestellten Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen, wird eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten durchgeführt. Hierbei genügt wieder die einfache Stimmenmehrheit.

9. Stimm- und Wahlrecht

Jeder Delegierte besitzt das aktive und passive Wahlrecht. Weiter haben passives Wahlrecht die von einzelnen Mitgliedsvereinen, Verbänden bzw. Zusammenschlüssen schriftlich vorgeschlagenen Personen.

Personen die ein politisches Mandat ausüben, können nicht in den Vorstand der AGBV gewählt werden.

10. Vorstand

Der Vorstand besteht aus

dem/der Vorsitzenden

zwei Stellvertreter/innen

dem/der Kassierer/in

dem/der Schriftführer/in

vier Beisitzer/innen

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, benennt der Vorstand eine/n andere/n Delegierte/n zur einstweiligen Geschäftsführung. Eine Nachwahl hat spätestens bei der nächsten Jahreshauptversammlung für die verbleibende Amtszeit zu erfolgen.

Der Vorstand führt die Geschäfte der AGBV. Die AGBV wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kassenprüfung

11.1. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Revisoren werden auf zwei Jahre gewählt. Sie haben zum Ende eines Geschäftsjahres die Kassen zu prüfen und der Jahreshauptversammlung einen Bericht zu erstatten.

Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Anträge zur Satzungsänderung sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzugeben. Die vorgeschlagenen Änderungen sind einzeln aufzuführen.

Niederschriften

13.1. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu erstellen, aus denen Ort und Zeit der Versammlung, kurz der Ablauf und die gefassten Beschlüsse ersichtlich sein müssen; eine Anwesenheitsliste (Vereine und Delegierte) ist beizufügen. Über Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle zu führen. Schriftführer/in und Sitzungsleiter/in haben die Protokolle zu unterschreiben. Bei Wahlversammlungen ist ein Wahlprotokoll zu erstellen und von dem/der Wahlleiter/in zu unterschreiben.

Auflösung der AGBV

Über die Auflösung der AGBV beschließt die Mitgliederversammlung, wenn eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten mit Ja stimmt. Sind weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Bei Auflösung der AGBV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der AGBV an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

15. Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 08. Juni 2000, die Neufassung am 27. November 2008, von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert werden, ohne erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

16. Datenschutz

Gemäß § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden die Mitglieder darauf hingewiesen, dass von ihnen folgende Daten erfasst werden und veröffentlicht werden dürfen:

Vereinsname und Anschrift

Namen, Anschrift, Telefon-, Fax-Nr., E-Mail-Adresse des/r Vorsitzenden und deren Stellvertreter

Anzahl der Mitglieder

Gründungsjahr

 

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